Satzung
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Ziele des Vereins
§ 3 Tätigkeitsgrundlage und Gemeinnützigkeit
§ 4 Selbstlosigkeit des Vereins
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 7 Rechte der Mitglieder
§ 8 Pflichten der Mitglieder
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 10 Organe des Vereins
§ 11 Die Mitgliederversammlung
§ 12 Der Vorstand
§ 13 Kassenprüfer
§ 14 Auflösung des Vereins
§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Kleinkaliber-Schützenverein Groß-Rietz e.V." im folgenden KKSV genannt.
- Vereinssitz ist 15848 Rietz-Neuendorf, Nebenstraße 10.
- Der KKSV ist Mitglied des "Brandenburgischen Schützenbundes e.V." (BSB).
- Geschäfts- und Sportjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Ziel des Vereins sind
- Die Wahrung des Schützenbrauchtums.
- Die Unterstützung und Förderung des Sportschießens.
- Die Förderung der Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet des Schießsportes Der Satzungszweck wird verwirklicht durch.
- Die Pflege und Förderung humanistischer Tradition des Schützenbrauchtums als Bestandteil deutscher Kultur.
- Die umfassende Unterstützung und Förderung des Sportschießens und der allgemeinen Jugendarbeit als Leistungs- und Breitensport nach einheitlichen Regeln.
- Die Regelung und Durchführung der Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet des Schießsportes.
- Die Vertretung seiner Mitglieder im Brandenburgischen Schützenbund.
- Die Umsetzung von Arbeitsschutz und Unfallverhütung bei der satzungsgemäßen Tätigkeit der Mitglieder.
- Öffentlichkeitsarbeit und Angebote zur Förderung des Breitensportes.
- Die Interessenvertretung seiner Mitglieder und die Wahrung ihrer Anliegen im Rahmen der Satzung.
§ 3 Tätigkeitsgrundlage und Gemeinnützigkeit
- Der KKSV ist parteipolitisch unabhängig, ideologisch und konfessionell neutral und verfolgt keine politischen Ziele.
- Der KKSV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 4 der KKSV ist selbstlos tätig.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Eine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit ist ausgeschlossen.
- Mittel des KKSV dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Jeder die Satzung ändernde Beschluss muss vor Einreichung beim Registergericht in Abschrift dem zuständigen Finanzamt vorgelegt werden.
- Erst wenn das Finanzamt die Unbedenklichkeit der Satzungsänderung bestätigt, darf die Einreichung beim Registergericht erfolgen.
- Sämtliche Mitglieder und Organe des KKSV, ihrer Kommissionen und Ausschüsse üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 5 Mitgliedschaft
Die Mitglieder können sein:
- Ordentliche Mitglieder,
- oder Ehrenmitglieder.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person ab 12 Jahre werden, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag gestellt hat und die Satzung anerkennt. Bei Aufnahmeanträgen von Personen unter 18 Jahren bedarf es des schriftlichen Einverständnisses der Erziehungsberechtigten und der Anerkennung der Satzung.
- Ehrenmitglied kann auch eine Person werden, die nicht Mitglied des KKSV ist und die Interessen des KKSV fördert. Ehrenmitglieder sind von Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträgen u. Arbeitsstunden befreit.
- Über den Antrag entscheidet der Vorstand des KKSV.
- Bei Ablehnung des Antrages ist innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe der Entscheidung die Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
- Die Mitgliedschaft beginnt am Tag, an dem der Vorstand oder die Mitgliederversammlung des KKSV die Mitgliedschaft des Antragstellers beschließt.
- Mit der Aufnahme erkennen alle Mitglieder diese Satzung und die zugehörigen Ordnungen an.
- Personen, die sich um den KKSV außergewöhnliche Dienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied bedarf ihrer Zustimmung und der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Personen, die sich des Ehrentitels nicht würdig erweisen, kann dieser aberkannt werden. Die Aberkennung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
§ 7 Rechte der Mitglieder
Ordentliche Mitglieder haben das Recht:
- einrichtungen des KKSV zweckentsprechend zu nutzen,
- Wahlfunktionen auszuüben und in diese gewählt zu werden,
- Vorschläge zur Verbesserung des KKSV zu machen,
- sich auf Mitgliederversammlungen zu äußern,
- und ab dem vollendeten 18. Lebensjahr mit einer Stimme abzustimmen.
Das Stimmrecht ruht bei nicht beglichenem Mitgliedsbeitrag.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
-
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des KKSV
zu wahren, bei der Erreichung seiner Ziele mitzuwirken, die
Satzung, Ordnungen, Entscheidungen und Beschlüsse
umzusetzen und zu befolgen.
-
Sie haben insbesondere die Pflicht, alles zu unterlassen,
was dem Ansehen des deutschen Schützenwesens, des KKSV
oder ihrer Mitglieder schadet.
-
Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet:
- Die ihnen übertragenen Ämter und Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen.
- Wine Vereinskleidung anzuschaffen und zu tragen. Näheres regelt die Dienstgrad- und Effektenordnung.
- Mitgliedsbeiträge termingerecht zu begleichen. Näheres regelt die Finanzordnung.
- Arbeiten zur Erhaltung, Pflege und Ausbau von vereinseigenen Anlagen zu leisten. Näheres regelt die Arbeitsordnung.
- Mit dem Vereinseigentum sorgfältig umzugehen und notwendige Reparaturen rechtzeitig anzuzeigen.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt aus dem KKSV ist jeweils zum 30.06. oder 31.12. des Geschäftsjahres möglich und schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
- Der Ausschluss von Mitgliedern des KKSV kann erfolgen:
- bei erheblicher Verletzung der Satzung,
- bei Rückstand der Zahlung von Beiträgen und erfolgter einmaligen Aufforderung (Mahnung) zur Zahlung des Rückstandes,
- bei schwerem Verstoß gegen die Interessen des KKSV,
- wegen groben unsportlichen Verhaltens,
- und bei unehrenhaftem Verhalten inner- und außerhalb des KKSV.
-
Der Ausschluss ist durch Beschluss des Vorstandes mit
einfacher Mehrheit herbeizuführen. Vor dieser Entscheidung
ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen
zu äußern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem
Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied
Berufung einlegen. Die Berufung ist dem Vorsitzenden des
KKSV binnen 2 Wochen vom Tag der Zustellung des
Beschlusses an gerechnet schriftlich mitzuteilen. Die Berufung
ist auf Veranlassung des Vorsitzenden ohne weitere
Aussprache im Vorstand der Mitgliederversammlung zur
endgültigen Entscheidung zuzuleiten.
- Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Rückzahlung gezahlter Mitgliedsbeiträge.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des KKSV sind:
- Die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des KKSV
und mindestens einmal im Jahr durch den Vorsitzenden des
KKSV unter Bekanntmachung der Tagesordnung
einzuberufen. Sie hat in der Regel innerhalb der ersten drei
Monate eines Geschäftsjahres stattzufinden. Die Einladung
erfolgt mit einer Frist von 14 Kalendertagen vor dem Termin
durch Aushang im Vereinsgebäude und zusätzlich durch
Benachrichtigung der Mitglieder per E-Mail.
Es muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung
innerhalb von zwei Monaten einberufen werden, wenn ein
Drittel der Mitglieder dies schriftlich begründet beantragt oder
der Satzungszweck es erfordert.
Alle Mitglieder des KKSV sind an Mitgliederversammlungen
teilnahmeberechtigt.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
Stellvertretung in der Mitgliederversammlung durch ein
anderes Vereinsmitglied ist, gestützt auf eine schriftliche
Vollmacht, zulässig.
Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Stimmengleichheit gilt als abgelehnt.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3⁄4 der in der
Versammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Änderung der Satzung des KKSV.
- Beratung und Beschlussfassung über Grundsatzfragen des Vereinszweckes und der Ziele des KKSV gemäß § 2 der Satzung.
- Entgegennahmen der Jahresberichte des Vorstandes und dessen Entlastung.
- Festsetzung des Jahresbeitrages und der Gebühren der ordentlichen Mitglieder des KKSV und Genehmigung des vorgelegten Haushaltsplanes.
- Wahl des Vorstandes und seine Abberufung von Vorstandsmitgliedern.
- Wahl der Kassenprüfer.
- Auflösung des Vereins.
- sie ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder anwesend sind.
§ 12 Der Vorstand
Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt und
besteht aus:
- einem erstern Vorsitzendem,
- einem zweiten Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister,
- dem Schriftführer,
- und dem Sportwart.
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem
Vorsitzenden. Er beruft den Vorstand mindestens viermal im
Geschäftsjahr ein. Er vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Der zweite Vorsitzende vertritt den KKSV
gemeinsam entweder mit dem Schatzmeister, oder dem
Sportwart oder dem Schriftführer. Sie vertreten den KKSV
gerichtlich und außergerichtlich. Die Wiederwahl ist zulässig.
Die Vertretungsmacht des Vorsitzenden ist dahingehend
beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als
1.000,00 € verpflichtet ist, die Zustimmung des gesamten
Vorstandes einzuholen. Rechtsgeschäfte über 2.500,00 €
bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand führt die Geschäfte nach den Bestimmungen
dieser Satzung und den Beschlüssen der
Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der
Beschluss als abgelehnt.
Der Vorstand nach § 26 BGB kann nicht mehrere
Vorstandsämter des § 26 BGB Vorstandes in einer Person
vereinigen.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode
aus, kann der Vorstand ein geeignetes Mitglied mit der
Wahrnehmung des Amtes betrauen. Der Beschluss ist mit
absoluter Mehrheit zu treffen.
§ 13 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren
mindestens zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied
des Vorstandes sein. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer haben die Kasse des KKSV einschließlich der
Bücher und Belege mindestens einmal im Jahr sachlich und
rechnerisch zu prüfen. Sie erstatten der
Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.
Sie beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der
Kassengeschäfte jährlich zur Mitgliederversammlung und bei
Neuwahlen die Entlastung des Schatzmeisters sowie der
übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des KKSV kann nur von einer eigens zu diesem
Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit
der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
In diesem Fall bestellt die Mitgliederversammlung einen
Liquidator. Falls die Mitgliederversammlung keine anderen
Personen beruft, ist der Vorsitzende Liquidator.
Voraussetzung für die Einberufung der
Auflösungsversammlung ist das Vorliegen eines schriftlichen
Auflösungsantrages, der mindestens von 50 % der Mitglieder
unterzeichnet ist.
Bei Auflösung des KKSV oder beim rechtskräftig festgestellten
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbliebene
Vermögen des KKSV an eine Körperschaft öffentlichen Rechts
oder an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es
ausschließlich und unmittelbar für Zwecke des Sportschießens
zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form auf der Mitgliederversammlung am 25.04.2022 beschlossen.
Tag der erstmaligen Errichtung: Die Satzung wurde erstmalig am 10.03.2000 erstellt.